Experten für Studienplatzklagen
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährt jedem deutschen Staatsbürger das Recht, seinen Beruf frei zu wählen. Dieses Recht aus Art. 12 Abs.1 Grundgesetz umfasst auch den Anspruch, einen Zugang zu dem gewünschten Studiengang zu erhalten.
Dennoch ist ein Studienplatz heute längst nicht mehr selbstverständlich. Besonders in beliebten Studiengängen sind die Chancen im Auswahlverfahren oft begrenzt.
In vielen Fällen bleibt die Klage der einzige Weg, um den gewünschten Studienplatz zu sichern. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen umfassende Informationen zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Studienplatzklage geben, damit Sie bestmöglich auf dem Weg zu Ihrem Wunschstudium unterstützt werden.
Voraussetzung für die Studienplatzklage
Grundsätzlich ist es möglich, eine Studienplatzklage für sämtliche Studiengänge und an allen öffentlichen Hochschulen in Deutschland zu führen. Voraussetzung dafür ist vor allem eine gültige Hochschulzugangsberechtigung, also meist das Abitur oder die Fachhochschulreife.
In der Regel wird zudem die deutsche Staatsangehörigkeit vorausgesetzt, wobei es Ausnahmen gibt, über die wir Sie gerne in einem persönlichen Gespräch informieren.
Bis vor einigen Jahren war es in den meisten Bundesländern nicht erforderlich, dass sich Bewerber im regulären Zulassungsverfahren – also über Hochschulstart oder direkt bei der Hochschule – beworben haben, um eine Klage einzureichen. Inzwischen gelten jedoch in bestimmten Bundesländern Ausnahmen: In Hamburg und Nordrhein-Westfalen ist eine vorherige Bewerbung Voraussetzung für eine Studienplatzklage. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Praxis in NRW kürzlich bestätigt.
Auch Baden-Württemberg hat mittlerweile ähnliche Regelungen im Vergaberecht eingeführt, sodass eine Bewerbung im regulären Verfahren auch hier Voraussetzung für eine Klage ist.
Ablauf der Studienplatzklage
Die Studienplatzklage ist grundsätzlich unabhängig vom regulären Vergabeverfahren der Studienplätze. Im normalen Verfahren vergibt die Hochschule die sogenannten innerkapazitären Studienplätze, also die Plätze, die sie offiziell zur Verfügung stellt.
Eine Studienplatzklage hingegen zielt auf zusätzliche Studienplätze ab, die die Hochschule nicht zur Vergabe freigegeben hat – die sogenannten außerkapazitären Studienplätze. Ihre ursprüngliche Bewerbung bezieht sich auf innerkapazitäre Studienplätze, weshalb eine zusätzliche Bewerbung für einen außerkapazitären Platz erforderlich ist, um die Klage einreichen zu können.
Für die Studienplatzklage ist es ratsam, den Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazitäten direkt durch den beauftragten Anwalt stellen zu lassen. Beachten Sie bitte, dass die Fristen zur Einreichung dieser Anträge je nach Bundesland variieren und teilweise bereits vor dem Erhalt eines Ablehnungsbescheides enden können. Daher ist eine frühzeitige Kontaktaufnahme empfehlenswert.
Eine Besonderheit besteht an der Humboldt-Universität Berlin, wo der Antrag auf einen außerkapazitären Studienplatz gleichzeitig mit dem Antrag für einen innerkapazitären Platz gestellt wird. Hier sollten Sie sich nach Erhalt des Ablehnungsbescheides direkt an uns wenden.
Dauer eines Studienplatzklageverfahrens
Die Dauer einer Studienplatzklage variiert je nach Studiengang und Hochschule und kann zwischen zwei Wochen und sechs Monaten liegen. Ein wesentlicher Faktor ist, wie stark ein Studiengang nachgefragt ist. Studiengänge mit wenigen Klägern führen häufig zu schnelleren Verfahren, während in stark umkämpften Fächern die Verfahrensdauer oft länger ausfällt.
In Studiengängen mit wenigen Klagebewerbern kommt es häufig zu einem sogenannten Zulassungsvergleich mit der Hochschule. Ein solcher Vergleich ermöglicht es unseren Mandanten, das Studium unmittelbar aufzunehmen. Manche Hochschulen warten jedoch zunächst ab, wie viele Bewerber einen Eilantrag stellen, bevor sie einem Vergleich zustimmen.
Falls kein Vergleich zustande kommt, wird das gerichtliche Eilverfahren eingeleitet. Auch in diesem Verfahren besteht die Möglichkeit, dass das Gericht einen Vergleich vorschlägt. Falls dies nicht geschieht, entscheidet das Gericht über die Anzahl der zusätzlich zu vergebenden Studienplätze.
Die Verfahrensdauer kann je nach Studiengang und Gericht erheblich schwanken. In der Regel werden Verfahren mit wenigen Klägern zuerst entschieden, während die Verhandlungen in stark nachgefragten Fächern wie Human-, Zahn- und Tiermedizin oder Psychologie oft zwei bis sechs Monate dauern.
Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage
Die Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen stark vom gewünschten Studiengang sowie von einer sorgfältig geplanten Vorgehensweise und Strategie ab. Besonders in den stark gefragten Studiengängen wie Human-, Zahn-, Tiermedizin und Psychologie sind die Chancen anders zu bewerten als in weniger umkämpften Fächern.
Zudem ist es relevant, ob es sich um ein Erststudium oder ein weiterführendes Studium, wie etwa einen Masterstudiengang, handelt. Masterklagen haben besondere Voraussetzungen, die wir unter "Masterstudiengang" ausführlich erläutern. Für das Erststudium beeinflussen insbesondere die Zahl der Mitbewerber und die Anzahl der durch das Gericht festgestellten zusätzlichen Studienplätze die Erfolgschancen.
In den stark nachgefragten Studiengängen Human-, Zahn-, Tiermedizin und Psychologie übersteigt die Zahl der Antragsteller oft deutlich die der gerichtlich ermittelten zusätzlichen Studienplätze. Das Gerichtsverfahren überprüft die Kapazitätsberechnung der Hochschule, und nur wenn eine Unterkapazität festgestellt wird, werden zusätzliche Plätze verteilt – oft per Losverfahren unter den Antragstellern. Das primäre Ergebnis einer Klage in diesen Fächern ist daher meist die Teilnahme an der Verlosung eines Studienplatzes. Die Chancen, mit einer einzelnen Klage direkt einen Platz zu erhalten, sind hier eher gering, weshalb es sinnvoll ist, mehrere Hochschulen gleichzeitig zu verklagen, um die Erfolgschancen zu erhöhen.
In weniger gefragten Studiengängen hingegen stehen die Chancen deutlich besser, da weniger Bewerber eine Klage einreichen und oft auch Zulassungsvergleiche möglich sind.
Zusammengefasst ist die Erfolgschance bei einer einzelnen Klage in Human-, Zahn-, Tiermedizin und Psychologie gering und mehrfache Verfahren sind ratsam. In anderen Fächern kann hingegen oft schon eine einzelne Klage den gewünschten Studienplatz sichern. Angesichts der insgesamt gestiegenen Bewerberzahlen ist jedoch auch in diesen Fächern eine Garantie für den Erfolg mit einer einzigen Klage nicht mehr sicher.
Risiken einer Studienplatzklage
Bevor wir auf die eigentlichen Risiken einer Studienplatzklage eingehen, möchten wir kurz auf häufige Bedenken eingehen, die Mandanten in diesem Zusammenhang äußern. Viele fragen sich, ob ein „eingeklagter Studienplatz“ als „Studienplatz zweiter Wahl“ gilt und ob dies an der Hochschule Nachteile mit sich bringt.
Hier können wir beruhigen: Eingeklagte Studierende werden an der Hochschule wie alle anderen behandelt. Die Lehrenden und Verantwortlichen im Studienbetrieb, wie Professoren, wissen in der Regel gar nicht, wer sich eingeklagt hat.
Ein gewisses Risiko besteht jedoch, wenn der Studienplatz durch eine gerichtliche Entscheidung in erster Instanz zugewiesen wird. In seltenen Fällen kann die Hochschule gegen diese Entscheidung Einspruch einlegen und das Oberverwaltungsgericht anrufen. Sollte das Oberverwaltungsgericht der Hochschule recht geben und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aufheben, könnte dies dazu führen, dass der Studienplatz wieder entzogen wird.
Solche Beschwerden gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch selten, da sie für die Hochschule aufwendig und kostspielig sind. Selbst wenn die Beschwerde eingereicht wird, bestätigt das Oberverwaltungsgericht meist die erstinstanzliche Entscheidung.
Eine weitere Möglichkeit, den gewonnenen Studienplatz zu verlieren, besteht nicht. Insbesondere wenn ein Zulassungsvergleich erreicht wurde, ist der Studienplatz sicher.
Kosten einer Studienplatzklage
Die Kosten für eine Studienplatzklage setzen sich aus den Gebühren der Hochschule, Gerichtskosten und dem Anwaltshonorar zusammen. Im Regelfall werden diese Kosten von der unterliegenden Partei übernommen. Erhalten Sie also im Verfahren einen Studienplatz, trägt die Hochschule grundsätzlich die entstandenen Kosten. Im Folgenden erläutern wir die entstehenden Kosten im Detail, wobei wir uns auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beschränken, da Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nur selten vorkommen.
Hochschulgebühren: Die Kosten, die von der Hochschule erhoben werden, variieren je nach Hochschule und Studiengang. Der Antrag auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazitäten ist in der Regel kostenfrei. Sollten jedoch ein Eilverfahren oder Klageverfahren notwendig werden, entstehen seitens der Hochschule gelegentlich zusätzliche Schreib- und Kopierkosten, die jedoch oft nicht geltend gemacht werden. In bestimmten Studiengängen wie Human-, Tier- und Zahnmedizin sowie Psychologie lassen sich einige Hochschulen anwaltlich vertreten, um das Kostenrisiko für Kläger zu erhöhen. Die Anwaltsgebühren der Hochschule hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie der Durchführung eines Erörterungstermins und dem vom Gericht festgesetzten Streitwert, der im Eilverfahren zwischen 367,23 Euro und 1.017,45 Euro und in seltenen Klageverfahren bei 540,50 Euro liegen kann.
Gerichtskosten: Die Gerichtskosten hängen vom festgesetzten Streitwert ab, der in Eilverfahren in der Regel zwischen 119 Euro und 357 Euro liegt.
Anwaltsgebühren: Für Studienplatzverfahren berechnen wir ein Pauschalhonorar, dass alle Verfahrensschritte bis zum Abschluss vor dem Verwaltungsgericht abdeckt. Dieses Honorar beträgt 900 Euro zzgl. MwSt., unabhängig von der Verfahrensdauer oder dem Aufwand. In den stark nachgefragten Fächern Human-, Tier-, Zahnmedizin und Psychologie empfehlen wir, mehrere Verfahren gleichzeitig zu führen, um die Erfolgschancen zu steigern. Dafür bieten wir bei zusätzlichen Verfahren einen abgestuften Rabatt: Für das zweite Verfahren berechnen wir 850 Euro zzgl. MwSt., für das dritte 800 Euro, für das vierte 750 Euro, für das fünfte 700 Euro und für jedes weitere Verfahren 650 Euro.
Unser Honorar beinhaltet eine ausführliche Beratung zur Auswahl der geeigneten Hochschulen, eine Einschätzung der Erfolgsaussichten sowie aller weiteren Kanzleikosten wie Anfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung. Bei bestimmten Verwaltungsgerichten (z.B. Freiburg, Dresden, Leipzig, Halle) können Erörterungstermine erforderlich sein, in diesem Fall fallen zusätzlich die Kosten für eine Zugfahrt 2. Klasse an.
Lister Anwälte am Moltkeplatz - Gabelsbergerstraße 7, 30163 Hannover - T: 0511 - 6968450 kanzlei@lister-anwaelte.de
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