Sozialrechtliche Betriebsprüfung
Die Deutsche Rentenversicherung führt im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben regelmäßig sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV durch. Diese Prüfungen, die ausschließlich vom Betriebsprüfdienst der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt werden, dienen der Überprüfung, ob Arbeitgeber ihre sozialversicherungsrechtlichen Pflichten korrekt erfüllen.
Was wird in der Betriebsprüfung geprüft?
Im Zuge der sozialversicherungsrechtlichen Betriebsprüfung wird kontrolliert, ob die Meldepflichten des Arbeitgebers gemäß den Vorgaben des SGB IV eingehalten werden. Der Fokus liegt auf der Korrektheit und Vollständigkeit der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie zur Künstlersozialversicherung.
Unterschiedliche Auffassungen können bei der Bewertung einzelner Gehaltsbestandteile und Beschäftigungsverhältnisse hinsichtlich der Versicherungspflicht entstehen. Solche Differenzen können für den Arbeitgeber wirtschaftliche und rechtliche Konsequenzen haben.
Prüfintervalle
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, mindestens alle vier Jahre eine sozialversicherungsrechtliche Betriebsprüfung durchzuführen. Auf Antrag des Arbeitgebers können Prüfungen jedoch auch in kürzeren Abständen erfolgen. Dabei gelten ähnliche Grundsätze wie bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung. Um organisatorischen Aufwand zu reduzieren, ist es möglich, die Betriebsprüfung der Sozialversicherung mit steuerrechtlichen Prüfungen zu kombinieren.
Neue Anforderungen an Betriebsprüfungen
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 19.09.2019 (Az.: B 12 R 25/18 R) sind nun bestimmte Personengruppen, wie Ehegatten oder Lebenspartner des Unternehmers, Abkömmlinge des Unternehmers sowie Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, in jeder Betriebsprüfung zwingend zu bewerten. Zudem muss im Anschluss an jede Betriebsprüfung ein formeller Bescheid ergehen.
Statusfeststellungsverfahren
Mit der Einführung des § 7a SGB IV wurde die Zuständigkeit für die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person an die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung übertragen. Das sogenannte Statusfeststellungsverfahren klärt, ob eine Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist, was wiederum die Sozialversicherungspflichten bestimmt.
Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Mitarbeiters als Beschäftigter oder Selbstständiger hat erhebliche Auswirkungen: Ist der Mitarbeiter als Beschäftigter anzusehen, sind Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Wird er als Selbstständiger geführt, trägt er grundsätzlich selbst die Verantwortung für seine Sozialversicherungsbeiträge. Arbeitgeber können daher bei unklaren Verhältnissen finanziell und rechtlich abgesichert sein, wenn sie den Status formell klären lassen.
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